§ 34 NG 1990 Widerruf

NG 1990 - Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Die Erklärung eines Naturgebildes oder Kleinbiotopes zum Naturdenkmal ist durch Bescheid zu widerrufen, wenn

a)

die Voraussetzungen für die Erklärung zum Naturdenkmal weggefallen sind oder

b)

das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Naturgebildes oder Kleinbiotopes als Naturdenkmal unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles geringer zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an einer Maßnahme, die eine weitere Aufrechterhaltung des Naturdenkmalschutzes ausschließt.

In Kraft seit 01.03.1991 bis 31.12.9999
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