(1) Die Behörde hat die Eigentümerin oder den Eigentümer und die sonst über das Naturgebilde oder das kleinräumige Gebiet Verfügungsberechtigten von der Einleitung des Verfahrens mit Bescheid zu verständigen. Diese haben sich vom Zeitpunkt der Verständigung bis zur rechtskräftigen Erklärung jedes Eingriffes in das Naturgebilde, in die zu schützende Umgebung oder in das Kleinbiotop, der die Eigenschaft des Naturgebildes oder des Kleinbiotops beeinträchtigen könnte, zu enthalten. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt bis zur rechtswirksamen Erklärung zum Naturdenkmal, längstens jedoch sechs Monate vom Zeitpunkt der Verständigung.
(3) Die Rechtsfolgen der Erklärung zum Naturdenkmal treten gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie den sonst über das Naturdenkmal Verfügungsberechtigten mit der Rechtskraft der Erklärung, gegenüber dritten Personen mit der Eintragung im Naturdenkmalbuch (§ 30) ein und erlöschen mit dem Widerruf der Erklärung.
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