Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Unterirdische Hohlformen, die durch Naturvorgänge gebildet wurden und ganz oder überwiegend vom anstehenden Gestein oder Erdreich umschlossen sind (Naturhöhlen), sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes geschützt.
In Kraft seit 01.03.1991 bis 31.12.9999
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