(1) Die Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 14 Abs. 3, 21, 22a, 22b, 23, 24, 25, 38 und 42 Abs. 3 ein Anhörungsverfahren durchzuführen, in dem den betroffenen Gemeinden, der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der Wirtschaftskammer Burgenland, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft und dem Naturschutzbeirat (§ 57) Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben ist. Bei Verordnungen gemäß §§ 21, 24 und 38 ist zudem auch den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben.
(2) Vor der Erlassung von Verordnungen und nach Durchführung des Verfahrens nach Abs. 1 ist der Entwurf solcher Verordnungen samt einem Übersichtsplan (EDV-Ausfertigung) in den berührten Gemeinden durch vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage des Entwurfes ist in den berührten Gemeinden ortsüblich sowie im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
(3) Vom Zeitpunkt der öffentlichen Kundmachung der Auflage der beabsichtigten Schutzmaßnahmen bis zur Erlassung der Verordnung haben sich die jeweiligen Eigentümer und Verfügungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften sowie sonstige Berechtigte jeder Handlung, die die Schutzmaßnahmen beeinträchtigen könnte, zu enthalten. Das Verbot gilt bis zur Erlassung der jeweiligen Verordnung, längstens jedoch sechs Monate vom Zeitpunkt der Auflage der Schutzmaßnahmen.
(4) Wenn es nach Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 zur sofortigen Hintanhaltung einer drohenden Zerstörung oder von schädlichen Eingriffen in ein Naturschutzgebiet (§ 21), einen geschützten Landschaftsteil (§ 24) oder in eine Naturhöhle (§ 38) erforderlich ist, kann mittels Mandatsbescheides im Sinne des § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) die Unterlassung von schädigenden Eingriffen gegenüber der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten von der Behörde verfügt werden. Dieser Bescheid tritt mit Wirksamkeit des Abs. 3, spätestens aber nach sechs Monaten, außer Kraft.
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