(1) Niemand darf am Naturdenkmal Eingriffe oder Veränderungen vornehmen, welche den Bestand oder das Erscheinungsbild, dessen Eigenart, dessen charakteristisches Gepräge oder dessen wissenschaftlichen oder kulturellen Wert beeinträchtigen können.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 bezieht sich auch auf Maßnahmen, die außerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereiches gesetzt werden, soweit von diesen substantielle Veränderungen im Sinne des Abs. 1 am Naturdenkmal bewirkt werden.
(3) Die Behörde kann den zur Verfügung über das Naturgebilde oder kleinräumige Gebiet Berechtigten sichernde Vorkehrungen zum Zwecke der unversehrten Erhaltung eines Naturgebildes oder kleinräumigen Gebietes, über dessen Erklärung zum Naturdenkmal das Verfahren eingeleitet ist, vorschreiben.
(4) Die zur Verfügung über das Naturgebilde oder kleinräumige Gebiet Berechtigten haben für die Erhaltung des Naturdenkmals zu sorgen. Sind für die Pflege Aufwendungen notwendig, deren Kosten über den gewöhnlichen Pflegeaufwand hinausgehen, hat diese auf Ansuchen des Verfügungsberechtigten das Land zu tragen; ist das Naturdenkmal oder der geschützte Landschaftsteil Eigentum einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung, die im Mehrheitseigentum einer Gebietskörperschaft steht, trägt das Land die Hälfte der über den gewöhnlichen Pflegeaufwand hinausgehenden Kosten. Eine anderslautende Vereinbarung im Sinne des § 4 Abs. 3 ist zulässig.
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