(1) Eine Bewilligung für Maßnahmen nach § 36 ist zu erteilen, wenn
a) | das mit der beantragten Maßnahme verfolgte Ziel auf andere, technisch mögliche oder wirtschaftlich vertretbare Weise, welche eine geringere Beeinträchtgung der Naturhöhle zur Folge hätte, nicht oder nur mit unzumutbaren Erschwernissen erreicht werden kann und | |||||||||
b) | das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als jenes an der unbeeinträchtigten Erhaltung der Naturhöhle. |
(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen im Sinne des Abs. 1 gilt § 6 Abs. 6 sinngemäß.
(3) Werden Naturhöhlen im Zuge von Baumaßnahmen entdeckt, gilt eine Bewilligung nach Abs. 1 als erteilt, wenn die Behörde nicht binnen vier Wochen nach Einlagen des Antrages entscheidet.
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