(1) Mit der Erklärung zum Nationalpark soll sichergestellt werden, daß
a) | Gebiete, welche die Voraussetzungen nach § 44 erfüllen, in ihrer völligen oder weitgehenden Urspünglichkeit mit möglichst ungestörtem Wirkungsgefüge des Lebenshaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen) zum Wohle der Bevölkerung der Region und der Republik Österreich erhalten werden, | |||||||||
b) | die für solche Gebiete charakeristische Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume und allenfalls vorhandene historisch bedeutsame Objekte und Landschaftsteile bewahrt werden und | |||||||||
c) | einem möglichst großen Kreis von Menschen auch in aller Zukunft ein eindrucksvolles Naturerlebnis ermöglicht wird. |
(2) Im Nationalpark ist eine Zonierung in Natur- und Bewahrungszonen anzustreben. Die Zone des strengsten Schutzes ist die Naturzone. Ein Nationalpark hat zumindest eine Zone des strengsten Schutzes im Ausmaß von 10 km2 (1.000 ha) zu umfassen.
(3) Eine Naturzone ist der Bereich des Nationalparks, der völlig oder weitgehend in seiner Ursprünglichkeit erhalten ist und in dem Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit möglichst unter Berücksichtigung des Ablaufes der natürlichen Entwicklung und unter Ausschluß jeder wirtschaftlichen Nutzung aus wissenschaftlichen, ökologischen oder kulturellen Gründen im öffentlichen Interesse liegt.
(4) Die Nationaparkzonen können für naturnahe Erholungsformen, für Bildung, Umwelterziehung und für das Leben in ursprünglicher Natur erschlossen werden, soweit es der Schutzzweck erlaubt.
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