§ 137 NO

NO - Notariatsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Präsident führt die Geschäfte mit Hilfe der Kammermitglieder. Er ist befugt, in dringenden und minder wichtigen laufenden Angelegenheiten die Geschäfte der Notariatskammer in deren Vertretung zu erledigen. Er hat aber nachträglich der Kammer zu berichten.

(2) (2) Der Beschlussfassung der Kammer vorbehalten sind jedoch in allen Fällen

1.

die Entscheidungen in Disziplinarsachen,

2.

die in § 6 Abs. 4, § 13, § 21, § 22, § 23, § 31, § 35 Abs. 2, § 95 Abs. 3, § 97 Abs. 2, § 103 Abs. 2, § 132 Abs. 3, § 134 Abs. 2 Z 7, 11, 12, 13 und 15 sowie § 146 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten,

3.

die Vorschläge zur Besetzung von Notarstellen und

4.

die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten,

wobei die Notariatskammer in den Fällen der Z 2, in denen eine bescheidförmige Erledigung ergeht, den Präsidenten mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen kann, in ihrem Namen zu entscheiden; auch in einem solchen Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) der Notariatskammer zu.

(3) der Präsident hat für die Vorbereitung der Beschlußfassung der Kammer zu sorgen.

(4) Die Notariatskammer kann den Kollegiumsmitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kollegiumsmitglieder, die der Erfüllung der der Notariatskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 137 NO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 137 NO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 137 NO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 137 NO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 137 NO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 136 NO
§ 138 NO