§ 137 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Präsident führt die Geschäfte mit Hilfe der Kammermitglieder. Er ist befugt, in dringenden und minder wichtigen laufenden Angelegenheiten die Geschäfte der Notariatskammer in deren Vertretung zu erledigen. Er hat aber nachträglich der Kammer zu berichten.
  2. (2)Absatz 2Der Beschlußfassung der Kammer vorbehalten sind jedoch in allen Fällen die Entscheidungen in Disziplinarsachen, die in § 134, Absatz 2, Z 7, 11 und 12, angeführten Angelegenheiten, die Vorschläge zur Besetzung von Notarstellen und die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten.Der Beschlußfassung der Kammer vorbehalten sind jedoch in allen Fällen die Entscheidungen in Disziplinarsachen, die in Paragraph 134,, Absatz 2, Ziffer 7,, 11 und 12, angeführten Angelegenheiten, die Vorschläge zur Besetzung von Notarstellen und die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten.
  3. (2)Absatz 2(2) Der Beschlussfassung der Kammer vorbehalten sind jedoch in allen Fällen
    1. 1.Ziffer einsdie Entscheidungen in Disziplinarsachen,
    2. 2.Ziffer 2die in § 6 Abs. 4, § 13, § 21, § 22, § 23, § 31, § 35 Abs. 2, § 95 Abs. 3, § 97 Abs. 2, § 103 Abs. 2, § 132 Abs. 3, § 134 Abs. 2 Z 7, 11, 12, 13 und 15 sowie § 146 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten,die in Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 13,, Paragraph 21,, Paragraph 22,, Paragraph 23,, Paragraph 31,, Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 95, Absatz 3,, Paragraph 97, Absatz 2,, Paragraph 103, Absatz 2,, Paragraph 132, Absatz 3,, Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer 7,, 11, 12, 13 und 15 sowie Paragraph 146, Absatz 3, angeführten Angelegenheiten,
    3. 3.Ziffer 3die Vorschläge zur Besetzung von Notarstellen und
    4. 4.Ziffer 4die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten,
    wobei die Notariatskammer in den Fällen der Z 2, in denen eine bescheidförmige Erledigung ergeht, den Präsidenten mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen kann, in ihrem Namen zu entscheiden; auch in einem solchen Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) der Notariatskammer zu.wobei die Notariatskammer in den Fällen der Ziffer 2,, in denen eine bescheidförmige Erledigung ergeht, den Präsidenten mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen kann, in ihrem Namen zu entscheiden; auch in einem solchen Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) der Notariatskammer zu.
  4. (3)Absatz 3der Präsident hat für die Vorbereitung der Beschlußfassung der Kammer zu sorgen.
  5. (4)Absatz 4Die Notariatskammer kann den Kollegiumsmitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kollegiumsmitglieder, die der Erfüllung der der Notariatskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.Die Notariatskammer kann den Kollegiumsmitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kollegiumsmitglieder, die der Erfüllung der der Notariatskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach Paragraph 107, TKG.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDer Präsident führt die Geschäfte mit Hilfe der Kammermitglieder. Er ist befugt, in dringenden und minder wichtigen laufenden Angelegenheiten die Geschäfte der Notariatskammer in deren Vertretung zu erledigen. Er hat aber nachträglich der Kammer zu berichten.
  2. (2)Absatz 2Der Beschlußfassung der Kammer vorbehalten sind jedoch in allen Fällen die Entscheidungen in Disziplinarsachen, die in § 134, Absatz 2, Z 7, 11 und 12, angeführten Angelegenheiten, die Vorschläge zur Besetzung von Notarstellen und die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten.Der Beschlußfassung der Kammer vorbehalten sind jedoch in allen Fällen die Entscheidungen in Disziplinarsachen, die in Paragraph 134,, Absatz 2, Ziffer 7,, 11 und 12, angeführten Angelegenheiten, die Vorschläge zur Besetzung von Notarstellen und die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten.
  3. (2)Absatz 2(2) Der Beschlussfassung der Kammer vorbehalten sind jedoch in allen Fällen
    1. 1.Ziffer einsdie Entscheidungen in Disziplinarsachen,
    2. 2.Ziffer 2die in § 6 Abs. 4, § 13, § 21, § 22, § 23, § 31, § 35 Abs. 2, § 95 Abs. 3, § 97 Abs. 2, § 103 Abs. 2, § 132 Abs. 3, § 134 Abs. 2 Z 7, 11, 12, 13 und 15 sowie § 146 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten,die in Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 13,, Paragraph 21,, Paragraph 22,, Paragraph 23,, Paragraph 31,, Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 95, Absatz 3,, Paragraph 97, Absatz 2,, Paragraph 103, Absatz 2,, Paragraph 132, Absatz 3,, Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer 7,, 11, 12, 13 und 15 sowie Paragraph 146, Absatz 3, angeführten Angelegenheiten,
    3. 3.Ziffer 3die Vorschläge zur Besetzung von Notarstellen und
    4. 4.Ziffer 4die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten,
    wobei die Notariatskammer in den Fällen der Z 2, in denen eine bescheidförmige Erledigung ergeht, den Präsidenten mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen kann, in ihrem Namen zu entscheiden; auch in einem solchen Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) der Notariatskammer zu.wobei die Notariatskammer in den Fällen der Ziffer 2,, in denen eine bescheidförmige Erledigung ergeht, den Präsidenten mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen kann, in ihrem Namen zu entscheiden; auch in einem solchen Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) der Notariatskammer zu.
  4. (3)Absatz 3der Präsident hat für die Vorbereitung der Beschlußfassung der Kammer zu sorgen.
  5. (4)Absatz 4Die Notariatskammer kann den Kollegiumsmitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kollegiumsmitglieder, die der Erfüllung der der Notariatskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.Die Notariatskammer kann den Kollegiumsmitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kollegiumsmitglieder, die der Erfüllung der der Notariatskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach Paragraph 107, TKG.

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