§ 85 MMHmG Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als “diplomierte medizinisch-technische Fachkraft” gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind auch zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung “Medizinischer Masseur”/”Medizinische Masseurin” berechtigt.Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als “diplomierte medizinisch-technische Fachkraft” gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind auch zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung “Medizinischer Masseur”/”Medizinische Masseurin” berechtigt.
  2. (2)Absatz 2Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als “diplomierte medizinischtechnische Fachkraft” gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinischer Masseur auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung “medizinischer Bademeister”/”medizinische Bademeisterin” in Klammer berechtigt.Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als “diplomierte medizinischtechnische Fachkraft” gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinischer Masseur auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung “medizinischer Bademeister”/”medizinische Bademeisterin” in Klammer berechtigt.
  3. (3)Absatz 3Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als “diplomierte medizinisch-technische Fachkraft” gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinischer Masseur auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Elektrotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung “Elektrotherapie” in Klammer berechtigt.Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als “diplomierte medizinisch-technische Fachkraft” gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinischer Masseur auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Elektrotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung “Elektrotherapie” in Klammer berechtigt.
  4. (1)Absatz einsPersonen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind auch zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/“Medizinische Masseurin“ berechtigt.
  5. (2)Absatz 2Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinischtechnische Fachkraft“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinischer Masseur auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister“/“medizinische Bademeisterin“ in Klammer berechtigt.
  6. (3)Absatz 3Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinischer Masseur auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Elektrotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „Elektrotherapie“ in Klammer berechtigt.
  7. (4)Absatz 4Personen, die eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen der Berufsausübung als diplomierte medizinisch-technische Fachkraft oder als medizinischer Masseur zur Führung der Zusatzbezeichnung „Basismobilisation“ berechtigt.

Stand vor dem 20.02.2015

In Kraft vom 01.04.2003 bis 20.02.2015
  1. (1)Absatz einsPersonen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als “diplomierte medizinisch-technische Fachkraft” gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind auch zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung “Medizinischer Masseur”/”Medizinische Masseurin” berechtigt.Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als “diplomierte medizinisch-technische Fachkraft” gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind auch zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung “Medizinischer Masseur”/”Medizinische Masseurin” berechtigt.
  2. (2)Absatz 2Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als “diplomierte medizinischtechnische Fachkraft” gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinischer Masseur auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung “medizinischer Bademeister”/”medizinische Bademeisterin” in Klammer berechtigt.Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als “diplomierte medizinischtechnische Fachkraft” gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinischer Masseur auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung “medizinischer Bademeister”/”medizinische Bademeisterin” in Klammer berechtigt.
  3. (3)Absatz 3Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als “diplomierte medizinisch-technische Fachkraft” gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinischer Masseur auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Elektrotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung “Elektrotherapie” in Klammer berechtigt.Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als “diplomierte medizinisch-technische Fachkraft” gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinischer Masseur auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Elektrotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung “Elektrotherapie” in Klammer berechtigt.
  4. (1)Absatz einsPersonen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind auch zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/“Medizinische Masseurin“ berechtigt.
  5. (2)Absatz 2Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinischtechnische Fachkraft“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinischer Masseur auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister“/“medizinische Bademeisterin“ in Klammer berechtigt.
  6. (3)Absatz 3Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinischer Masseur auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Elektrotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „Elektrotherapie“ in Klammer berechtigt.
  7. (4)Absatz 4Personen, die eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen der Berufsausübung als diplomierte medizinisch-technische Fachkraft oder als medizinischer Masseur zur Führung der Zusatzbezeichnung „Basismobilisation“ berechtigt.

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