§ 62 MMHmG

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999

(1) Zur berufsmäßigen Durchführung der Elektrotherapie sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und

1.

einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 69 oder

2.

einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 63 oder 64 besitzen, oder

3.

eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst oder

4.

eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen.

(2) Zur berufsmäßigen Durchführung der Hydro- und Balneotherapie sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und

1.

einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 70 oder

2.

einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 63 oder 64 besitzen, oder

3.

eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst oder

4.

eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen.

(2a) Zur berufsmäßigen Durchführung der Basismobilisation sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und

1.

einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 70a oder

2.

eine gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß § 63 oder § 64 besitzen, oder

3.

eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst, oder

4.

eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.

(3) Medizinische Masseure mit einer Berechtigung gemäß Abs. 1, 2 oder 22a dürfen die entsprechenden Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes durchführen.

(4) Heilmasseure mit einer Berechtigung gemäß Abs. 1, 2 oder 22a dürfen die entsprechenden Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich durchführen.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 01.04.2003 bis 31.08.2015

(1) Zur berufsmäßigen Durchführung der Elektrotherapie sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und

1.

einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 69 oder

2.

einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 63 oder 64 besitzen, oder

3.

eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst oder

4.

eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen.

(2) Zur berufsmäßigen Durchführung der Hydro- und Balneotherapie sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und

1.

einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 70 oder

2.

einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 63 oder 64 besitzen, oder

3.

eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst oder

4.

eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen.

(2a) Zur berufsmäßigen Durchführung der Basismobilisation sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und

1.

einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 70a oder

2.

eine gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß § 63 oder § 64 besitzen, oder

3.

eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst, oder

4.

eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.

(3) Medizinische Masseure mit einer Berechtigung gemäß Abs. 1, 2 oder 22a dürfen die entsprechenden Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes durchführen.

(4) Heilmasseure mit einer Berechtigung gemäß Abs. 1, 2 oder 22a dürfen die entsprechenden Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich durchführen.

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