§ 11 MMHmG Qualifikationsnachweis - Medizinischer Masseur - außerhalb des EWR

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2007 bis 31.12.9999
§ 11.Paragraph 11,

Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als medizinischer Masseur, die nicht unter § 10 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als medizinischer Masseur, die nicht unter Paragraph 10, fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

  1. (1)Absatz einsEine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als medizinischer Masseur gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 12 (Nostrifikation) festgestellt unddie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß Paragraph 12, (Nostrifikation) festgestellt und
    2. 2.Ziffer 2die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 gilt § 10 fürAbweichend von Absatz eins, gilt Paragraph 10, für
    1. 1.Ziffer einsStaatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung als medizinischer Masseur ausgestellt wurde, und
    2. 2.Ziffer 2EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung als medizinischer Masseur ausgestellt wurde.
  3. 1.Ziffer einsdie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 12 (Nostrifikation) festgestellt wurde unddie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß Paragraph 12, (Nostrifikation) festgestellt wurde und
  4. 2.Ziffer 2die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

Stand vor dem 19.10.2007

In Kraft vom 01.04.2003 bis 19.10.2007
§ 11.Paragraph 11,

Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als medizinischer Masseur, die nicht unter § 10 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als medizinischer Masseur, die nicht unter Paragraph 10, fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

  1. (1)Absatz einsEine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als medizinischer Masseur gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 12 (Nostrifikation) festgestellt unddie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß Paragraph 12, (Nostrifikation) festgestellt und
    2. 2.Ziffer 2die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 gilt § 10 fürAbweichend von Absatz eins, gilt Paragraph 10, für
    1. 1.Ziffer einsStaatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung als medizinischer Masseur ausgestellt wurde, und
    2. 2.Ziffer 2EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung als medizinischer Masseur ausgestellt wurde.
  3. 1.Ziffer einsdie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 12 (Nostrifikation) festgestellt wurde unddie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß Paragraph 12, (Nostrifikation) festgestellt wurde und
  4. 2.Ziffer 2die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

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