§ 208 MinroG Überleitung der Rechtslage für verantwortliche Markscheider

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen, die am 1. Jänner 1999 bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen, mit den im § 135 umschriebenen Aufgaben betraut sind und diese wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 und 2 als verantwortliche Markscheider ausschließlich für diesen Betrieb.Personen, die am 1. Jänner 1999 bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen, mit den im Paragraph 135, umschriebenen Aufgaben betraut sind und diese wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des Paragraph 135, Absatz eins und 2 als verantwortliche Markscheider ausschließlich für diesen Betrieb.
  2. (2)Absatz 2Die Bergbauberechtigten haben der nach § 137 zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 die im Abs. 1 genannten Personen bekanntzugeben. Die zuständige Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den im Abs. 1 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.Die Bergbauberechtigten haben der nach Paragraph 137, zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 die im Absatz eins, genannten Personen bekanntzugeben. Die zuständige Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den im Absatz eins, genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.
  3. (13)Absatz eins3Personen, die am 1. Jänner 19992002 bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen,mit höchstens einem Arbeitnehmer mit den im § 135 umschriebenenbeschriebenen Aufgaben betraut sind und diese wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 und 2 als verantwortliche Markscheider ausschließlich für diesen Betrieb.Personen, die am 1. Jänner 19992002 bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen,mit höchstens einem Arbeitnehmer mit den im Paragraph 135, umschriebenenbeschriebenen Aufgaben betraut sind und diese wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des Paragraph 135, Absatz eins und 2 als verantwortliche Markscheider ausschließlich für diesen Betrieb.
  4. (24)Absatz 24Die Bergbauberechtigten haben der nach § 137 zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 19992003 die imin Abs. 13 genannten Personen bekanntzugebenbekannt zu geben. Die zuständige Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den imin Abs. 13 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.Die Bergbauberechtigten haben der nach Paragraph 137, zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 19992003 die imin Absatz eins3, genannten Personen bekanntzugebenbekannt zu geben. Die zuständige Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den imin Absatz eins3, genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsPersonen, die am 1. Jänner 1999 bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen, mit den im § 135 umschriebenen Aufgaben betraut sind und diese wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 und 2 als verantwortliche Markscheider ausschließlich für diesen Betrieb.Personen, die am 1. Jänner 1999 bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen, mit den im Paragraph 135, umschriebenen Aufgaben betraut sind und diese wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des Paragraph 135, Absatz eins und 2 als verantwortliche Markscheider ausschließlich für diesen Betrieb.
  2. (2)Absatz 2Die Bergbauberechtigten haben der nach § 137 zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 die im Abs. 1 genannten Personen bekanntzugeben. Die zuständige Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den im Abs. 1 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.Die Bergbauberechtigten haben der nach Paragraph 137, zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 die im Absatz eins, genannten Personen bekanntzugeben. Die zuständige Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den im Absatz eins, genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.
  3. (13)Absatz eins3Personen, die am 1. Jänner 19992002 bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen,mit höchstens einem Arbeitnehmer mit den im § 135 umschriebenenbeschriebenen Aufgaben betraut sind und diese wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 und 2 als verantwortliche Markscheider ausschließlich für diesen Betrieb.Personen, die am 1. Jänner 19992002 bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen,mit höchstens einem Arbeitnehmer mit den im Paragraph 135, umschriebenenbeschriebenen Aufgaben betraut sind und diese wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des Paragraph 135, Absatz eins und 2 als verantwortliche Markscheider ausschließlich für diesen Betrieb.
  4. (24)Absatz 24Die Bergbauberechtigten haben der nach § 137 zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 19992003 die imin Abs. 13 genannten Personen bekanntzugebenbekannt zu geben. Die zuständige Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den imin Abs. 13 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.Die Bergbauberechtigten haben der nach Paragraph 137, zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 19992003 die imin Absatz eins3, genannten Personen bekanntzugebenbekannt zu geben. Die zuständige Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den imin Absatz eins3, genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.

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