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(1) Die nachstehend angeführten Verordnungen, die sowohl Belange der Mineralrohstoffgewinnung als auch Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes oder einer Änderung durch eine Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit Belange der Mineralrohstoffgewinnung betroffen sind, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, soweit Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind, im bisherigen Umfang als Bundesgesetz weiter:
1. | die Verordnung über Freischurf- und Maßengebühren, BGBl. Nr. 224/1976; | |||||||||
2. | die Verordnung über die Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete, BGBl. Nr. 89/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 134/1997; | |||||||||
3. |
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4. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006) | |||||||||
5. | die Verordnung über die Neufestsetzung des Schutzgebietes für die Heilquellen von Bad Hall, BGBl. Nr. 624/1987; | |||||||||
6. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001); | |||||||||
7. | die Bergpolizeiverordnung über Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996; | |||||||||
8. |
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9. |
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(2) Tritt zugleich mit dem Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder ganz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.
(1) Die nachstehend angeführten Verordnungen, die sowohl Belange der Mineralrohstoffgewinnung als auch Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes oder einer Änderung durch eine Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit Belange der Mineralrohstoffgewinnung betroffen sind, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, soweit Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind, im bisherigen Umfang als Bundesgesetz weiter:
1. | die Verordnung über Freischurf- und Maßengebühren, BGBl. Nr. 224/1976; | |||||||||
2. | die Verordnung über die Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete, BGBl. Nr. 89/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 134/1997; | |||||||||
3. |
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4. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006) | |||||||||
5. | die Verordnung über die Neufestsetzung des Schutzgebietes für die Heilquellen von Bad Hall, BGBl. Nr. 624/1987; | |||||||||
6. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001); | |||||||||
7. | die Bergpolizeiverordnung über Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996; | |||||||||
8. |
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9. |
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(2) Tritt zugleich mit dem Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder ganz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.