Norm: MilStG §8
Rechtssatz: Alternativer Mischtatbestand. Entscheidungstexte 13 Os 141/83 Entscheidungstext OGH 17.11.1983 13 Os 141/83 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0087178 Dokumentnummer JJR_19831117_OGH0002_0130OS00141_8300000_002 mehr lesen...
Norm: MilStG §8WehrG §10
Rechtssatz: Bei der zivilen Ausbildungsstätte eines im Sinne § 10 Abs 3 bis 8 WehrG zur beruflichen Bildung befohlenen Soldaten handelt es sich um einen ihm zugewiesenen Aufenthaltsort im Sinne § 8 MilStG; die Teilnahme am vorgesehenen Ausbildungsgang ist Dienst. Entscheidungstexte 13 Os 141/83 Entscheidungstext OGH 17.11.1983 13 Os 141/83 Veröff: EvBl ... mehr lesen...
Norm: MilStG §8
Rechtssatz: Für die Dauer der Entziehung vom Dienst sind nicht nur die Zeiten des täglichen Dienstes im engeren Sinn maßgebend, sondern auch jene, während welcher dem Soldaten an sich das Recht auf Ausgang (§ 31 Abs 1 ADV) zusteht. Entscheidungstexte 9 Os 107/83 Entscheidungstext OGH 09.08.1983 9 Os 107/83 Veröff: EvBl 1984/117 S 440 = RZ 1984/11 S 21 = SSt 54/6... mehr lesen...
Norm: MilStG §8
Rechtssatz: Schutzzweck ist die Gewährleistung der Dienstbereitschaft und Einsatzbereitschaft der Truppe. Entscheidungstexte 9 Os 107/83 Entscheidungstext OGH 09.08.1983 9 Os 107/83 Veröff: EvBl 1984/117 S 440 = RZ 1984/11 S 21 = SSt 54/61 13 Os 141/83 Entscheidungstext OGH 17.11.1983 13 Os 141/83 Vgl; Ve... mehr lesen...
Gründe: Das Schöffengericht erkannte den am 22. Jänner 1958 geborenen Präsenzdiener Othmar A des Verbrechens der Desertion nach § 9 Abs. 1 MilStG. schuldig, weil er (zunächst) vom 18. Mai 1979 bis 22. Mai 1979 und (sodann) vom 5. Juni 1979 bis zu seiner Festnahme am 19. August 1979 seiner Truppe vorsätzlich ferngeblieben war und sich auf diese Weise dem Dienst im Bundesheer für immer zu entziehen versuchte. Es nahm u.a. als erwiesen an, daß sich der Angeklagte, gegen den wegen finan... mehr lesen...
Norm: MilStG §8MilStG §9 Abs1WehrG §2 Abs1 litaWehrG §2 Abs1 litb
Rechtssatz: Das Verbrechen nach § 9 Abs 1 MilStG unterscheidet sich von der Übertretung bzw dem Verbrechen nach § 8 MilStG primär durch ein auf der subjektiven Tatseite gelegenes qualitatives Moment; während sich der Täter bei § 8 MilStG lediglich vorübergehend und rein äußerlich von seiner Truppe trennt, löst sich der Deserteur innerlich und endgültig (für immer bzw für die Daue... mehr lesen...
Norm: MilStG §8StPO §494 Abs3
Rechtssatz: Von einer "geringen Schuld" kann nur gesprochen werden, wenn der Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der Tat unter dem Niveau des Strafwürdigen liegt. Entscheidungstexte 10 Os 253/71 Entscheidungstext OGH 05.11.1971 10 Os 253/71 Veröff: JBl 1972,330 European Case Law Identifier (ECLI) ECL... mehr lesen...