Entscheidungen zu § 7 Abs. 2 MilStG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 1976/5/11 12Os50/76, 13Os25/77

Norm: MilStG §7 Abs2
Rechtssatz: Dauert die Truppenübung, zu der die Einberufung ergeht, nicht länger als dreißig Tage, dann ist es begrifflich ausgeschlossen, dem Befehl länger als dreißig Tage nicht Folge zu leisten, weil dessen Befolgung denknotwendig nur bis zu dem Ende der Übung möglich ist. In diesen Fällen ist nur der Grundtatbestand des § 7 Abs 1 MilStG gegeben. Entscheidungstexte 12 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.05.1976

RS OGH 1972/5/9 13Os31/72

Norm: MilStG §7 Abs2
Rechtssatz: Das Vergehen der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls nach § 7 Abs 2 MilStG kann - wie grundsätzlich jedes Vorsatzdelikt - auch mit bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) begangen werden (Foregger-Serini, Das Österreichische MilitärstrafG 63). Entscheidungstexte 13 Os 31/72 Entscheidungstext OGH 09.05.1972 13 Os 31/72 Veröff: RZ 1972,206 = SSt... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.05.1972

RS OGH 1972/5/9 13Os31/72

Norm: MilStG §7 Abs2WehrG 1955 §45 Abs1
Rechtssatz: Unterschied zwischen § 7 Abs 2 MilStG und § 45 Abs 1 WehrG 1955: Wurde der Einberufungsbefehl ordnungsgemäß zugestellt und vom Angeklagten nicht befolgt, liegt bei Zutreffen der weiteren im § 7 Abs 2 MilStG normierten Voraussetzungen des Vergehen der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls vor; läßt es hingegen der Täter, um sich der Erfüllung seiner Wehrpflicht zu entziehen, zu einer ordnungsg... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.05.1972

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