§ 7 MilStG

Militärstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

II. HAUPTSTÜCK

Besonderer Teil

I. Straftaten gegen die Wehrpflicht

Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles

§ 7. (1) Wer der Einberufung

1.

zum Grundwehrdienst oder

2.

zu einer Truppenübung oder(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)

3.

zu einer KaderübungMilizübung oder

4.

zu einem Einsatzpräsenzdienst oder

5.

zu einer außerordentlichen Übung oder

6.

zu einem Aufschubpräsenzdienst

nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer der Einberufung zum Grundwehrdienst länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

1.

zum Grundwehrdienst oder

2.

zu einer Truppenübung

länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(3) Wer der Einberufung

1.

zu einer KaderübungMilizübung oder

2.

zu einem Einsatzpräsenzdienst oder

3.

zu einer außerordentlichen Übung oder

4.

zu einem Aufschubpräsenzdienst

länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2007

II. HAUPTSTÜCK

Besonderer Teil

I. Straftaten gegen die Wehrpflicht

Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles

§ 7. (1) Wer der Einberufung

1.

zum Grundwehrdienst oder

2.

zu einer Truppenübung oder(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)

3.

zu einer KaderübungMilizübung oder

4.

zu einem Einsatzpräsenzdienst oder

5.

zu einer außerordentlichen Übung oder

6.

zu einem Aufschubpräsenzdienst

nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer der Einberufung zum Grundwehrdienst länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

1.

zum Grundwehrdienst oder

2.

zu einer Truppenübung

länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(3) Wer der Einberufung

1.

zu einer KaderübungMilizübung oder

2.

zu einem Einsatzpräsenzdienst oder

3.

zu einer außerordentlichen Übung oder

4.

zu einem Aufschubpräsenzdienst

länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

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