§ 7 MilStG Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles

Militärstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 7, (1) Wer der Einberufung

  1. 1.Ziffer einszum Grundwehrdienst oder
  2. 2.Ziffer 2zu einer Truppenübung oder
  3. 3.Ziffer 3zu einer Kaderübung oder
  4. 4.Ziffer 4zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
  5. 5.Ziffer 5zu einer außerordentlichen Übung oder
  6. 6.Ziffer 6zu einem Aufschubpräsenzdienst
  7. (1)Absatz einsWer der Einberufung
    1. 1.Ziffer einszum Grundwehrdienst oder
    2. 2.Ziffer 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,)
    3. 3.Ziffer 3zu einer Milizübung oder
    4. 4.Ziffer 4zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
    5. 5.Ziffer 5zu einer außerordentlichen Übung oder
    6. 6.Ziffer 6zu einem Aufschubpräsenzdienst
    nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
  8. (2)Absatz 2Wer der Einberufung zum Grundwehrdienst länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  9. (3)Absatz 3Wer der Einberufung
    1. 1.Ziffer einszu einer Milizübung oder
    2. 2.Ziffer 2zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
    3. 3.Ziffer 3zu einer außerordentlichen Übung oder
    4. 4.Ziffer 4zu einem Aufschubpräsenzdienst
    länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
  1. (2)Absatz 2Wer der Einberufung
    1. 1.Ziffer einszum Grundwehrdienst oder
    2. 2.Ziffer 2zu einer Truppenübung
    länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. (3)Absatz 3Wer der Einberufung
    1. 1.Ziffer einszu einer Kaderübung oder
    2. 2.Ziffer 2zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
    3. 3.Ziffer 3zu einer außerordentlichen Übung oder
    4. 4.Ziffer 4zu einem Aufschubpräsenzdienst
    länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2007
Paragraph 7, (1) Wer der Einberufung

  1. 1.Ziffer einszum Grundwehrdienst oder
  2. 2.Ziffer 2zu einer Truppenübung oder
  3. 3.Ziffer 3zu einer Kaderübung oder
  4. 4.Ziffer 4zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
  5. 5.Ziffer 5zu einer außerordentlichen Übung oder
  6. 6.Ziffer 6zu einem Aufschubpräsenzdienst
  7. (1)Absatz einsWer der Einberufung
    1. 1.Ziffer einszum Grundwehrdienst oder
    2. 2.Ziffer 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,)
    3. 3.Ziffer 3zu einer Milizübung oder
    4. 4.Ziffer 4zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
    5. 5.Ziffer 5zu einer außerordentlichen Übung oder
    6. 6.Ziffer 6zu einem Aufschubpräsenzdienst
    nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
  8. (2)Absatz 2Wer der Einberufung zum Grundwehrdienst länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  9. (3)Absatz 3Wer der Einberufung
    1. 1.Ziffer einszu einer Milizübung oder
    2. 2.Ziffer 2zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
    3. 3.Ziffer 3zu einer außerordentlichen Übung oder
    4. 4.Ziffer 4zu einem Aufschubpräsenzdienst
    länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
  1. (2)Absatz 2Wer der Einberufung
    1. 1.Ziffer einszum Grundwehrdienst oder
    2. 2.Ziffer 2zu einer Truppenübung
    länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. (3)Absatz 3Wer der Einberufung
    1. 1.Ziffer einszu einer Kaderübung oder
    2. 2.Ziffer 2zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
    3. 3.Ziffer 3zu einer außerordentlichen Übung oder
    4. 4.Ziffer 4zu einem Aufschubpräsenzdienst
    länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

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