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II. HAUPTSTÜCK
Besonderer Teil
I. Straftaten gegen die Wehrpflicht
Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles
§ 7. (1) Wer der Einberufung
1. | zum Grundwehrdienst oder | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. | zu einer | |||||||||
4. | zu einem Einsatzpräsenzdienst oder | |||||||||
5. | zu einer außerordentlichen Übung oder | |||||||||
6. | zu einem Aufschubpräsenzdienst | |||||||||
nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. |
(2) Wer der Einberufung zum Grundwehrdienst länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
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(3) Wer der Einberufung
1. | zu einer | |||||||||
2. | zu einem Einsatzpräsenzdienst oder | |||||||||
3. | zu einer außerordentlichen Übung oder | |||||||||
4. | zu einem Aufschubpräsenzdienst | |||||||||
länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. |
II. HAUPTSTÜCK
Besonderer Teil
I. Straftaten gegen die Wehrpflicht
Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles
§ 7. (1) Wer der Einberufung
1. | zum Grundwehrdienst oder | |||||||||
2. |
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3. | zu einer | |||||||||
4. | zu einem Einsatzpräsenzdienst oder | |||||||||
5. | zu einer außerordentlichen Übung oder | |||||||||
6. | zu einem Aufschubpräsenzdienst | |||||||||
nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. |
(2) Wer der Einberufung zum Grundwehrdienst länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
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(3) Wer der Einberufung
1. | zu einer | |||||||||
2. | zu einem Einsatzpräsenzdienst oder | |||||||||
3. | zu einer außerordentlichen Übung oder | |||||||||
4. | zu einem Aufschubpräsenzdienst | |||||||||
länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. |