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(1) Ein Antrag gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG ist im Wege des Verantwortlichengemäß § 3 benannten Zuständigen an den BetreiberBundesminister für Inneres zu richten.
(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des BetreibersBundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung zustimmend zur Kenntnis genommeneingewilligt hat, die dieser allgemein zugänglich zur Verfügung stelltbereitstellt.
(1) Ein Antrag gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG ist im Wege des Verantwortlichengemäß § 3 benannten Zuständigen an den BetreiberBundesminister für Inneres zu richten.
(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des BetreibersBundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung zustimmend zur Kenntnis genommeneingewilligt hat, die dieser allgemein zugänglich zur Verfügung stelltbereitstellt.