§ 6 MeldeV

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Ein Antrag gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG ist im Wege des Verantwortlichengemäß § 3 benannten Zuständigen an den BetreiberBundesminister für Inneres zu richten.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des BetreibersBundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung zustimmend zur Kenntnis genommeneingewilligt hat, die dieser allgemein zugänglich zur Verfügung stelltbereitstellt.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.03.2002 bis 24.05.2018

(1) Ein Antrag gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG ist im Wege des Verantwortlichengemäß § 3 benannten Zuständigen an den BetreiberBundesminister für Inneres zu richten.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des BetreibersBundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung zustimmend zur Kenntnis genommeneingewilligt hat, die dieser allgemein zugänglich zur Verfügung stelltbereitstellt.

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