Der Berufungswerber ist wegen Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet: "Sie haben am 18.1.2002 um 20.07 Uhr in Wien, B3 in Höhe I-str. Rtg. N-brücke das Kfz mit dem Kennzeichen W-23 gelenkt und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten (Messung: 67 km/h). Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 20/2 StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird übe... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beweis der Unrichtigkeit eines als gültig geeicht und somit richtig geltenden Messgerätes ist zulässig, wie sich auch aus den die ?Befundprüfung" regelnden Bestimmungen des § 47 MEG ergibt. Diesen Beweis hat zu erbringen, wer sich darauf beruft. mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Geltung (Wirksamkeit) einer gültigen Eichung im Messzeitpunkt ist die Behörde im Rahmen des Vorgebrachten beweispflichtig, was eine entsprechende Mitwirkungspflicht des Bestraften bei der Feststellung des Sachverhalts nicht ausschließt. mehr lesen...
Rechtssatz: Die bloße Vermutung, das Messergebnis eines als gültig geeicht und somit richtig geltenden Geschwindigkeitsmessgeräts müsse auf einem nie 100%ig auszuschließenden Restrisiko einer Fehlmessung beruhen, reicht zum Beweis der Unrichtigkeit der betreffenden Messung nicht aus. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein als gültig geeicht geltendes Messgerät gilt als richtig und liefert (vollen) Beweis für die innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen gelegene Richtigkeit der dadurch bestimmten Größen. mehr lesen...
Rechtssatz: Ergibt sich im Verfahren nicht, dass die gesetzliche Nacheichfrist des verwendeten geeichten Geschwindigkeitsmessgeräts bereits abgelaufen, in § 48 Abs 1 lit b ? d MEG angeführte eigenmächtige innere oder äußere Veränderungen am Gerät vorgenommen, die Überschreitung der im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Verkehrsfehlergrenzen leicht zu erkennen gewesen oder die Zulassungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen bei der Messung nicht eingehalten worden wären, gilt dieses im ... mehr lesen...
Rechtssatz: Schließt nach § 48 Abs 1 lit e MEG nur die leicht erkennbare Unrichtigkeit eines geeichten Messgerätes dessen gültige Eichung aus, kann letztere durch eine nicht leicht erkennbare Unrichtigkeit des Messgerätes nicht berührt werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird die Richtigkeit der durch ein Messgerät bestimmten Geschwindigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert, ist die Behörde nicht nur dafür verantwortlich, dass das Gerät gültig geeicht ist, sondern weiters auch dafür, dass die Eichung im Messzeitpunkt durch Einhaltung der entsprechenden Zulassungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen gilt. mehr lesen...
Rechtssatz: Nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetz ist die Behörde dafür verantwortlich, dass ein von ihr bei einer straßenaufsichtsbehördlichen Kontrolle zur Bestimmung der Geschwindigkeit eines Verkehrsteilnehmers verwendetes Messgerät geeicht ist. mehr lesen...