Rechtssatz: Im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten dürfen der Preisermittlung auf Basis der Masse gemäß § 43 Abs 1 Maß- und Eichgesetz (MEG) nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden. Davon ausgenommen sind gemäß § 43 Abs 2 MEG nur das Mitverwiegen von Trennblättern mit einer Masse von höchstens 1 g pro Blatt und einige andere Sachverhalte. Nach den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage 993 der Beilagen der XXIV. Gesetzgebungsperiode wurde mit der Bestimmung des §... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe laut Anzeige des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 15.11.2012 in Ausübung seiner Gastgewerbeberechtigung am Standort G, T St (Ho & Co), wie anlässlich einer eichpolizeilichen Revision in genannter Betriebsstätte am 30.10.2012, von 11:25 Uhr bis 12:15 Uhr, im Zuge eines Testeinkaufes festgestellt wurde, im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten (Kauf von ... mehr lesen...