§ 43 MEG

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2021 bis 31.12.9999

(1) Im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten dürfen der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf:

1.

das Mitverwiegen von Trennblättern mit einer Masse von höchstens 1 g pro Blatt;

2.

den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Personen, die die Produkte in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden;

3.

vom Käufer selbst durchgeführte Messvorgänge;

4.

handelsübliche Schutzpapiere loser Süßwaren, insbesondere Pralinen oder Bonbons.;

5.

die Abgabe von Lebensmitteln mit nicht verzehrbaren Umhüllungen, die in vom Käufer spezifisch festgelegten Teilstücken verkauft werden.

Stand vor dem 13.04.2021

In Kraft vom 01.01.2012 bis 13.04.2021

(1) Im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten dürfen der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf:

1.

das Mitverwiegen von Trennblättern mit einer Masse von höchstens 1 g pro Blatt;

2.

den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Personen, die die Produkte in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden;

3.

vom Käufer selbst durchgeführte Messvorgänge;

4.

handelsübliche Schutzpapiere loser Süßwaren, insbesondere Pralinen oder Bonbons.;

5.

die Abgabe von Lebensmitteln mit nicht verzehrbaren Umhüllungen, die in vom Käufer spezifisch festgelegten Teilstücken verkauft werden.

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