§ 43 MEG

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten dürfen der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf:Die Bestimmungen des Absatz eins, sind nicht anzuwenden auf:
    1. 1.Ziffer einsdas Mitverwiegen von Trennblättern mit einer Masse von höchstens 1 g pro Blatt;
    2. 2.Ziffer 2den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Personen, die die Produkte in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden;
    3. 3.Ziffer 3vom Käufer selbst durchgeführte Messvorgänge;
    4. 4.Ziffer 4handelsübliche Schutzpapiere loser Süßwaren, insbesondere Pralinen oder Bonbons.;
    5. 5.Ziffer 5die Abgabe von Lebensmitteln mit nicht verzehrbaren Umhüllungen, die in vom Käufer spezifisch festgelegten Teilstücken verkauft werden.

Stand vor dem 13.04.2021

In Kraft vom 01.01.2012 bis 13.04.2021
  1. (1)Absatz einsIm rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten dürfen der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf:Die Bestimmungen des Absatz eins, sind nicht anzuwenden auf:
    1. 1.Ziffer einsdas Mitverwiegen von Trennblättern mit einer Masse von höchstens 1 g pro Blatt;
    2. 2.Ziffer 2den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Personen, die die Produkte in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden;
    3. 3.Ziffer 3vom Käufer selbst durchgeführte Messvorgänge;
    4. 4.Ziffer 4handelsübliche Schutzpapiere loser Süßwaren, insbesondere Pralinen oder Bonbons.;
    5. 5.Ziffer 5die Abgabe von Lebensmitteln mit nicht verzehrbaren Umhüllungen, die in vom Käufer spezifisch festgelegten Teilstücken verkauft werden.

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