§ 24 MEG 2. Fertigpackungen

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2002 bis 31.12.9999

2. Fertigpackungen

§ 24. (1) Fertigpackungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugnisse in Behältnissen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses einen vorausbestimmten Wert besitzt und ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann.

1.

die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden und

2.

bei denen die Menge des in der Packung enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann.

(2) Ausgenommen davon sind Erzeugnisse in Behältnissen, die für den Letztverbraucher im Wege unmittelbarer Verkaufsvorbereitung abgepackt werden.

(23) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

1.

Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung enthält,

2.

Nennfüllmenge die auf der Fertigpackung angegebene Menge,

3.

InverkehrbringenIn-Verkehr-Bringen das Anbieten, Importieren, Vorrätighalten zum Verkauf oder Feilhaltenzur sonstigen Abgabe.

Stand vor dem 24.05.2002

In Kraft vom 01.01.1993 bis 24.05.2002

2. Fertigpackungen

§ 24. (1) Fertigpackungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugnisse in Behältnissen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses einen vorausbestimmten Wert besitzt und ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann.

1.

die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden und

2.

bei denen die Menge des in der Packung enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann.

(2) Ausgenommen davon sind Erzeugnisse in Behältnissen, die für den Letztverbraucher im Wege unmittelbarer Verkaufsvorbereitung abgepackt werden.

(23) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

1.

Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung enthält,

2.

Nennfüllmenge die auf der Fertigpackung angegebene Menge,

3.

InverkehrbringenIn-Verkehr-Bringen das Anbieten, Importieren, Vorrätighalten zum Verkauf oder Feilhaltenzur sonstigen Abgabe.

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