Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B GmbH mit Sitz in S, R-weg und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Firma zu verantworten, dass diese Firma bei nachfolgend angeführten Fertigpackungen (mit Silikon befüllte Kartuschen) folgende Unzulässigkeiten bei den Verpackungen nach dem Maß- und Eichgesetz in Verbindung mit der Fertigpackungsverordnung begangen habe, wie... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 26 Abs 1 Maß- und Eichgesetz dürfen Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist. Nach dieser Bestimmung ist somit (vergleichbar mit der Strafbestimmung des § 74 Abs 2 Z 1 Lebensmittelgesetz 1975) nicht das Unterlassen der Kennzeichnung der Nennfüllmenge an sich mit Strafe bedroht, sondern erst das Inverkehrbringen ... mehr lesen...