Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsIst zu erwarten, dass der Leiter für einen längeren Zeitraum als einen Monat an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, so kann zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und persönlich und fachlich geeignet ist, mit der vorübergehenden Leitung der Landesmusikschule betraut werden (betrauter Leiter).
(2)Absatz 2Die Betrauung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Landesmusikschule zu erfolgen. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Die Betrauung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Landesmusikschule zu erfolgen. Paragraph 7, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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