Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
(1)Absatz einsAls Lehrperson darf nur eine Person aufgenommen werden, die
a)Litera adie österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt oder zumindest das Recht des Zugangs zum Beruf einer Lehrperson an einer Landesmusikschule oder am Landeskonservatorium hat und
b)Litera bdie persönliche und fachliche Eignung sowie die erforderliche Entscheidungsfähigkeit für die Erfüllung der Aufgabe, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, besitzt.
(2)Absatz 2Als fachlich geeignet im Sinn des Abs. 1 lit. b gilt, werAls fachlich geeignet im Sinn des Absatz eins, Litera b, gilt, wer
a)Litera adie in der Anlage 1 festgelegten besonderen Einreihungserfordernisse erfüllt,
b)Litera bdie deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht; bei Verwendungen, für die die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen und
c)Litera cnach Absolvierung eines Probespiels und eines Lehrauftrittes mit Schülern bzw. Studierenden unterschiedlicher Leistungsstufen vor einer Kommission von dieser als geeignet beurteilt wurde.
(3)Absatz 3Die Kommission im Sinn des Abs. 2 lit. c ist vom Dienstgeber nach Bedarf zusammenzusetzen. Ihr haben anzugehören:Die Kommission im Sinn des Absatz 2, Litera c, ist vom Dienstgeber nach Bedarf zusammenzusetzen. Ihr haben anzugehören:
a)Litera aein Vertreter des Dienstgebers als Vorsitzender,
b)Litera bein weiterer Vertreter des Dienstgebers,
c)Litera cdrei fachkundige Personen,
d)Litera dein von der Zentralpersonalvertretung zu entsendender Personalvertreter,
e)Litera edie Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. die Vertrauensperson.
(4)Absatz 4Die Beurteilung des Probespiels und des Lehrauftrittes hinsichtlich der künstlerischen Qualifikation sowie der pädagogischen und didaktischen Eignung hat als Gesamtbeurteilung mit den Beurteilungsstufen „hervorragend geeignet“, „sehr gut geeignet“, „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu erfolgen. Über die Beurteilung entscheiden die Mitglieder der Kommission nach Abs. 3 lit. a, b und c mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt als beschlossen, wofür der Vorsitzende gestimmt hat. Bei mehr als einem Bewerber hat die Kommission dem Dienstgeber auf der Grundlage ihrer Beurteilung unverzüglich einen gereihten Besetzungsvorschlag zu erstatten.Die Beurteilung des Probespiels und des Lehrauftrittes hinsichtlich der künstlerischen Qualifikation sowie der pädagogischen und didaktischen Eignung hat als Gesamtbeurteilung mit den Beurteilungsstufen „hervorragend geeignet“, „sehr gut geeignet“, „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu erfolgen. Über die Beurteilung entscheiden die Mitglieder der Kommission nach Absatz 3, Litera a,, b und c mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt als beschlossen, wofür der Vorsitzende gestimmt hat. Bei mehr als einem Bewerber hat die Kommission dem Dienstgeber auf der Grundlage ihrer Beurteilung unverzüglich einen gereihten Besetzungsvorschlag zu erstatten.
(5)Absatz 5Kommt wegen des besonderen Profils der auszuschreibenden Stelle weder ein Probespiel noch ein Lehrauftritt in Betracht, so haben die Mitglieder der Kommission nach Abs. 3 lit. a, b und c eine Stellungnahme über die fachliche Eignung der Person abzugeben. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Kommt wegen des besonderen Profils der auszuschreibenden Stelle weder ein Probespiel noch ein Lehrauftritt in Betracht, so haben die Mitglieder der Kommission nach Absatz 3, Litera a,, b und c eine Stellungnahme über die fachliche Eignung der Person abzugeben. Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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