§ 11 MDG Expositurleiter

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Für eine im Musikschulplan (§ 2 des Tiroler Musikschulgesetzes) festgelegte Expositur einer Landesmusikschule kann der Dienstgeber eine Lehrperson zum Expositurleiter bestellen. Diese muss die für die Leitung einer Expositur erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen.

(2) Der Expositurleiter ist auf Vorschlag des Leiters zu bestellen. Ein Vorschlag ist innerhalb von vier Wochen ab Aufforderung durch den Dienstgeber zu erstatten, andernfalls die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen ist. Die Bestellung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Expositurleiter hat entsprechend den Weisungen des Leiters für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu sorgen. Er hat insbesondere Informationsveranstaltungen abzuhalten, Übungsabende, Konzerte und Vortragsstunden zu organisieren und die Erziehungsberechtigten zu beraten. Ist der Expositurleiter vorübergehend an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert, so sind diese vom Leiter wahrzunehmen.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 MDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 MDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 MDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 MDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 MDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 MDG
§ 12 MDG