§ 12 MDG

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
  1. (1)Absatz einsFür folgende, landesweit bestehende Fachgruppen kann der Dienstgeber eine Lehrperson zum Fachgruppenleiter bestellen:
    1. a)Litera aBlechblasinstrumente,
    2. b)Litera bElementares Musizieren,
    3. c)Litera cGesang und Stimme,
    4. d)Litera dHolzblasinstrumente,
    5. e)Litera eJazz- und Popularmusik,
    6. f)Litera fMusizieren in Diversitätskontexten,
    7. g)Litera gSaiten- und Zupfinstrumente,
    8. h)Litera hSchlaginstrumente,
    9. i)Litera iStreichinstrumente,
    10. j)Litera jTalenteförderung,
    11. k)Litera kTasteninstrumente und
    12. l)Litera lVolksmusik.
  2. (2)Absatz 2Ein Fachgruppenleiter muss die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1a bzw. mlp1a erfüllen und die für die Leitung der jeweiligen Fachgruppe erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen.
  3. (3)Absatz 3Die Bestellung zum Fachgruppenleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Eine Lehrperson kann zum Fachgruppenleiter für mehrere Fachgruppen bestellt werden. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Die Bestellung zum Fachgruppenleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Eine Lehrperson kann zum Fachgruppenleiter für mehrere Fachgruppen bestellt werden. Paragraph 7, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Dem Fachgruppenleiter obliegt die Ausarbeitung von Konzepten zur Gewährleistung eines qualitätsvollen Unterrichts, die Ausarbeitung eines Maßnahmenkatalogs zur inhaltlichen Weiterentwicklung des Landesmusikschulwesens und die Unterstützung des Dienstgebers bei der landesweiten fachlichen Koordination der Unterrichtsinhalte.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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