§ 9 MDG Betrauter Leiter

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.08.2024

(1) Ist zu erwarten, dass der Leiter für einen längeren Zeitraum als einen Monat an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, so kann zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml2 bzw. l2a2 erfüllt und persönlich und fachlich geeignet ist, mit der vorübergehenden Leitung der Landesmusikschule betraut werden (betrauter Leiter).

(2) Die Betrauung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Landesmusikschule zu erfolgen. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.08.2024

(1) Ist zu erwarten, dass der Leiter für einen längeren Zeitraum als einen Monat an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, so kann zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml2 bzw. l2a2 erfüllt und persönlich und fachlich geeignet ist, mit der vorübergehenden Leitung der Landesmusikschule betraut werden (betrauter Leiter).

(2) Die Betrauung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Landesmusikschule zu erfolgen. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

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