(1) In dem einen Teil des Landesvoranschlages bildenden Stellenplan dürfen Planstellen für Lehrpersonen nur in der zur Bewältigung der Aufgaben des Landes Tirol auf dem Gebiet der Musikpädagogik an den Landesmusikschulen und am Landeskonservatorium zwingend notwendigen Art und Anzahl vorgesehen werden.
(2) Durch Abs.1 werden die Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstgeber und den Lehrpersonen nicht berührt.
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