Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
(1)Absatz einsFür folgende Fachbereiche kann der Dienstgeber eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und im Hinblick auf die Leitung des jeweiligen Fachbereiches persönlich und fachlich geeignet ist, zum Fachbereichsleiter bestellen:
a)Litera aBlasinstrumente und Schlagwerk,
b)Litera bStreichinstrumente und andere Saiteninstrumente,
c)Litera cGesang, Wiltener Sängerknaben,
d)Litera dTasteninstrumente und Korrepetition,
e)Litera eJazz und improvisierte Musik, Volksmusik, Alte Musik,
f)Litera fMusiktheorie und
g)Litera ginklusive und elementare Musikpädagogik.
(2)Absatz 2Die Bestellung zum Fachbereichsleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Eine Lehrperson kann zum Fachbereichsleiter für mehrere Fachbereiche bestellt werden. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Die Bestellung zum Fachbereichsleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Eine Lehrperson kann zum Fachbereichsleiter für mehrere Fachbereiche bestellt werden. Paragraph 7, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Fachbereichsleiter haben folgende Aufgaben zu erfüllen:
a)Litera aUnterstützung des Leiters bei der Erstellung der Lehrfächerverteilung,
b)Litera bÜbernahme des Prüfungsvorsitzes bei allen Aufnahme-, Zwischen-, Kontroll- und Abschlussprüfungen,
c)Litera cMitarbeit bei Stellenbesetzungen,
d)Litera dMitgestaltung bei der Festlegung der künstlerischen, organisatorischen und strategischen Ausrichtung des Landeskonservatoriums,
e)Litera eBefassung mit Beschwerden und Problemen von Lehrpersonen und Studierenden (Schülern) des Fachbereichs,
f)Litera fDurchführung der Qualitätskontrolle innerhalb des Fachbereichs,
g)Litera gMitarbeit bei der Organisation von künstlerischen Projekten,
h)Litera hTeilnahme an Instituts- und Fachbereichsleitersitzungen,
i)Litera iInformation und Beratung des Leiters.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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