§ 18 MDG Fachbereichsleiter

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsFür folgende Fachbereiche kann der Dienstgeber eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und im Hinblick auf die Leitung des jeweiligen Fachbereiches persönlich und fachlich geeignet ist, zum Fachbereichsleiter bestellen:
    1. a)Litera aBlasinstrumente und Schlagwerk,
    2. b)Litera bStreichinstrumente und andere Saiteninstrumente,
    3. c)Litera cGesang, Wiltener Sängerknaben,
    4. d)Litera dTasteninstrumente und Korrepetition,
    5. e)Litera eJazz und improvisierte Musik, Volksmusik, Alte Musik,
    6. f)Litera fMusiktheorie und
    7. g)Litera ginklusive und elementare Musikpädagogik.
  2. (2)Absatz 2Die Bestellung zum Fachbereichsleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Eine Lehrperson kann zum Fachbereichsleiter für mehrere Fachbereiche bestellt werden. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Die Bestellung zum Fachbereichsleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Eine Lehrperson kann zum Fachbereichsleiter für mehrere Fachbereiche bestellt werden. Paragraph 7, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Fachbereichsleiter haben folgende Aufgaben zu erfüllen:
    1. a)Litera aUnterstützung des Leiters bei der Erstellung der Lehrfächerverteilung,
    2. b)Litera bÜbernahme des Prüfungsvorsitzes bei allen Aufnahme-, Zwischen-, Kontroll- und Abschlussprüfungen,
    3. c)Litera cMitarbeit bei Stellenbesetzungen,
    4. d)Litera dMitgestaltung bei der Festlegung der künstlerischen, organisatorischen und strategischen Ausrichtung des Landeskonservatoriums,
    5. e)Litera eBefassung mit Beschwerden und Problemen von Lehrpersonen und Studierenden (Schülern) des Fachbereichs,
    6. f)Litera fDurchführung der Qualitätskontrolle innerhalb des Fachbereichs,
    7. g)Litera gMitarbeit bei der Organisation von künstlerischen Projekten,
    8. h)Litera hTeilnahme an Instituts- und Fachbereichsleitersitzungen,
    9. i)Litera iInformation und Beratung des Leiters.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 MDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 MDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 MDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 MDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 MDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 MDG
§ 19 MDG