§ 5 MDG Befristetes und unbefristetes Dienstverhältnis, Dienstvertrag

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wird ein Dienstverhältnis mit einer Lehrperson erstmals begründet, so ist dieses zu befristen. Die Befristung darf höchstens 53 Kalenderwochen dauern. Ist ein Bewerber bereits als Musiklehrperson in einem unbefristeten Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber tätig gewesen, so kann bei der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von einer Befristung abgesehen werden. Für den ersten Monat des Dienstverhältnisses kann eine Probezeit vereinbart werden.

(2) Das befristete Dienstverhältnis kann einmal auf bestimmte Zeit verlängert werden. Die Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da an so angesehen, als wäre es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden.

(3) Für eine Lehrperson, die nur zur Vertretung anderer Lehrpersonen aufgenommen wurde und/oder in die Entlohnungsgruppe ml5 oder l3 eingereiht ist, sowie für eine Lehrperson, die über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügt, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass

a)

das Dienstverhältnis mehrmals hintereinander auf bestimmte Zeit verlängert werden kann und

b)

der Verlängerungszeitraum jeweils unter Bedachtnahme auf den Personalbedarf zu bestimmen ist und auch drei Monate übersteigen darf.

(4) Für Ansprüche aus Dienstverhältnissen im Sinn des Abs. 3 lit. a, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, sind Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu berücksichtigen. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen der Beendigung des früheren Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als zehn Wochen bzw. hinsichtlich Ansprüchen aus Dienstverhinderung nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das frühere Dienst- oder Ausbildungsverhältnis jeweils durch Zeitablauf oder durch Kündigung seitens des Dienstgebers geendet hat.

(5) Der Lehrperson ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens drei Monate nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages bzw. eines allfälligen Nachtrages zum Dienstvertrag auszufolgen. Die schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und der Nachträge sind von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.

(6) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,

a)

mit welchem Tag das Dienstverhältnis beginnt,

b)

ob die Lehrperson für die Dienstleistung an Landesmusikschulen oder am Landeskonservatorium aufgenommen wird,

c)

im Fall der Vertretung, dass die Lehrperson zur Vertretung aufgenommen wird,

d)

ob das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, und bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit, wann das Dienstverhältnis endet,

e)

in welches Entlohnungsschema und in welche Entlohnungsgruppe die Lehrperson eingereiht und in welche Entlohnungsstufe sie eingestuft wird,

f)

bei einer Lehrperson, die in die Entlohnungsgruppe ml5 oder l3 eingereiht wird, der Zeitpunkt, bis zu dem der Studienabschluss nachzuweisen ist,

g)

mit welchem Beschäftigungsausmaß die Lehrperson beschäftigt wird (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),

h)

dass dieses Gesetz und die in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung finden.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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