§ 6 MDG

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Lehrperson ist einer Landesmusikschule oder dem Landeskonservatorium zur Dienstleistung zuzuweisen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Die Lehrperson ist einer Landesmusikschule oder dem Landeskonservatorium zur Dienstleistung zuzuweisen, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Die Lehrperson kann auch mehreren Landesmusikschulen, einer Landesmusikschule und dem Landeskonservatorium oder mehreren Landesmusikschulen und dem Landeskonservatorium zur Dienstleistung zugewiesen werden.
  3. (3)Absatz 3Die Zuweisung kann geändert werden, wenn
    1. a)Litera adie Lehrperson an einer Landesmusikschule oder am Landeskonservatorium nicht mehr in dem im Dienstvertrag vereinbarten Beschäftigungsausmaß verwendet werden kann,
    2. b)Litera bdas Beschäftigungsausmaß der Lehrperson geändert wird,
    3. b)Litera bdie Lehrperson zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden soll oder
    4. c)Litera cdie Lehrperson darum ersucht.
    Bei einer Änderung der Zuweisung sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Lehrperson nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Bewerben sich mehrere Lehrpersonen um eine Verwendung an einer Landesmusikschule, der sie nicht zur Dienstleistung zugewiesen sind, so hat der Zuweisung die Absolvierung eines Lehrauftrittes mit Schülern unterschiedlicher Leistungsstufen aller Bewerber vor einer Kommission vorauszugehen. Bewerben sich mehrere Lehrpersonen um eine Verwendung am Landeskonservatorium und sind sie diesem nicht zugewiesen, so hat der Zuweisung die Absolvierung eines Lehrauftrittes im Sinn des ersten Satzes sowie die Absolvierung eines Probespiels voranzugehen. § 4 Abs. 3, 4 und 5 ist jeweils anzuwenden.Bewerben sich mehrere Lehrpersonen um eine Verwendung an einer Landesmusikschule, der sie nicht zur Dienstleistung zugewiesen sind, so hat der Zuweisung die Absolvierung eines Lehrauftrittes mit Schülern unterschiedlicher Leistungsstufen aller Bewerber vor einer Kommission vorauszugehen. Bewerben sich mehrere Lehrpersonen um eine Verwendung am Landeskonservatorium und sind sie diesem nicht zugewiesen, so hat der Zuweisung die Absolvierung eines Lehrauftrittes im Sinn des ersten Satzes sowie die Absolvierung eines Probespiels voranzugehen. Paragraph 4, Absatz 3,, 4 und 5 ist jeweils anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Ist die Lehrperson einer einzigen Landesmusikschule oder dem Landeskonservatorium zur Dienstleistung zugewiesen, so gilt diese Landesmusikschule bzw. das Landeskonservatorium als ihre Stammschule. Ist die Lehrperson mehreren Landesmusikschulen, einer Landesmusikschule und dem Landeskonservatorium oder mehreren Landesmusikschulen und dem Landeskonservatorium zur Dienstleistung zugewiesen, so ist die Stammschule vom Dienstgeber festzulegen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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