§ 15 MDG Stellvertreter des Leiters des Landeskonservatoriums

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsFür das Landeskonservatorium ist eine Lehrperson zum Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Diese muss die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllen und die für die Erfüllung der mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen.
  2. (2)Absatz 2§ 8 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 8, Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Der Stellvertreter hat den Leiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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