Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
(1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für Lehrpersonen an Landesmusikschulen und am Tiroler Landeskonservatorium (im Folgenden: Landeskonservatorium), die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen.
(2)Absatz 2Der 14. Abschnitt über den Übergang von Musikschulen gilt auch für die Gemeinden Tirols, deren Musikschule zur Gänze oder zum Teil auf das Land Tirol übergeht.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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