§ 10 MDG Teilbetrauter Leiter einer Landesmusikschule

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsWird die Jahresnorm des Leiters herabgesetzt, so kann eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und persönlich und fachlich geeignet ist, mit der teilweisen Leitung der Landesmusikschule betraut werden (teilbetrauter Leiter).
  2. (2)Absatz 2Die Teilbetrauung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Landesmusikschule zu erfolgen. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Die Teilbetrauung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Landesmusikschule zu erfolgen. Paragraph 7, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3In der Zeit der Abwesenheit des Leiters hat der teilbetraute Leiter alle an der Landesmusikschule anfallenden Leitungsaufgaben entsprechend den Weisungen des Leiters wahrzunehmen. In der Diensteinteilung ist darauf Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 MDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 MDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 MDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 MDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 MDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 MDG
§ 11 MDG