(1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes nach § 65 ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung der Lehrperson von ihrem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor dem Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
(2) Hat die Lehrperson einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch genommen, so hat sie darauf Anspruch, nach dem Wiederantritt des Dienstes
a) | wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem sie vor dem Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde, oder, | |||||||||
b) | wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr besteht, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz ihrer Stammschule bzw. des Landeskonservatoriums | |||||||||
betraut zu werden. Steht an der Stammschule ein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, so hat die Lehrperson Anspruch darauf, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Landesmusikschule betraut zu werden. Bei der Zuweisung eines solchen Arbeitsplatzes ist nach Möglichkeit auf Wünsche der Lehrperson, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen, Bedacht zu nehmen. |
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