(1) Die Lehrperson hat ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzte sind der Leiter und alle Landesbediensteten, die mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die Lehrperson betraut sind.
(2) Die Lehrperson kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält die Lehrperson die Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat sie, sofern es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor der Befolgung der Weisung ihre Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Erteilt hierauf der Vorgesetzte dieselbe Weisung schriftlich, so hat sie die Lehrperson zu befolgen. Tut der Vorgesetzte dies nicht, so gilt die Weisung als zurückgezogen.
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