(1) Die Lehrperson ist zur Erteilung von regelmäßigem Unterricht und zur Erfüllung der sonstigen aus ihrer lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet. Sie hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
(2) Die Lehrperson hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichtsarbeit an der Erfüllung der Aufgabe der Landesmusikschulen bzw. des Landeskonservatoriums mitzuwirken. In diesem Sinn und entsprechend dem jeweils anzuwendenden Lehrplan hat sie
a) | einen dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Unterricht zu erteilen, | |||||||||
b) | die Schüler (Studierenden) zur Selbsttätigkeit und zur Beteiligung an Gemeinschaftsprojekten anzuleiten, | |||||||||
c) | die Schüler (Studierenden) nach Möglichkeit zu den ihren Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen sowie | |||||||||
d) | durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichts zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. | |||||||||
Die lehramtlichen Pflichten umfassen insbesondere auch die Pflicht zur Leitung von Ensembles, zum Unterricht in Ensembles sowie bei Lehrpersonen an Landesmusikschulen, die Klavier unterrichten, die Pflicht zur Korrepetition. Jede Lehrperson an einer Landesmusikschule hat erforderlichenfalls auch fächerübergreifenden Unterricht in der Elementarstufe sowie Unterricht in Rhythmusschulung, Klassenmusizieren und Musikkunde zu erteilen. |
(3) Der Unterricht ist in deutscher Sprache zu erteilen und sorgfältig zu planen. Die Unterrichtsplanung hat
a) | die zeitliche Verteilung sowie die Gewichtung der Ziele und Inhalte des Unterrichts und | |||||||||
b) | die Methoden, die zur Bearbeitung der Inhalte und zur Erreichung der Ziele angewendet werden, | |||||||||
zu umfassen. Die Planung hat in Form einer schriftlichen Jahresplanung sowie ergänzender schriftlicher mittel- und kurzfristiger Planungen während des Schuljahres zu erfolgen. |
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