Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Ein Fachgruppenleiter muss die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml2 bzw. l2a2 erfüllen und die für die Leitung der jeweiligen Fachgruppe erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen.
(3) Die Bestellung zum Fachgruppenleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Eine Lehrperson kann zum Fachgruppenleiter für mehrere Fachgruppen bestellt werden. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Dem Fachgruppenleiter obliegt die Ausarbeitung von Konzepten zur Gewährleistung eines qualitätsvollen Unterrichts, die Ausarbeitung eines Maßnahmenkatalogs zur inhaltlichen Weiterentwicklung des Landesmusikschulwesens und die Unterstützung des Dienstgebers bei der landesweiten fachlichen Koordination der Unterrichtsinhalte.
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(2) Ein Fachgruppenleiter muss die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml2 bzw. l2a2 erfüllen und die für die Leitung der jeweiligen Fachgruppe erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen.
(3) Die Bestellung zum Fachgruppenleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Eine Lehrperson kann zum Fachgruppenleiter für mehrere Fachgruppen bestellt werden. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Dem Fachgruppenleiter obliegt die Ausarbeitung von Konzepten zur Gewährleistung eines qualitätsvollen Unterrichts, die Ausarbeitung eines Maßnahmenkatalogs zur inhaltlichen Weiterentwicklung des Landesmusikschulwesens und die Unterstützung des Dienstgebers bei der landesweiten fachlichen Koordination der Unterrichtsinhalte.