§ 121 MDG Verarbeitung personenbezogener Daten

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf für Zwecke des Personalmanagements von den nachgenannten betroffenen Personen die entsprechenden personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz jeweils erforderlich sind:

a)

von der Lehrperson:

1.

dienst- und entlohnungsrechtliche Daten sowie ausbildungsbezogene Daten, insbesondere Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten über die Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse, Auskünfte nach den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, Daten über Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Bankdaten, Daten über die Dauer des Dienstverhältnisses, Personalnummer, Dienstort(e), die ausgeübte Funktion, Daten über die Ermittlung und Anrechnung von Vordienstzeiten, das Besoldungsdienstalter und die Entlohnung,

2.

Daten betreffend die Dienstpflichten und die Dienstausübung, insbesondere Mitteilungen der Lehrperson über Dienstverhinderungen, Bescheinigungen über Abwesenheiten vom Dienst, Anordnungen zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung, Meldungen, deren Erstattung der Lehrperson aufgrund der Bestimmung über die Meldepflichten obliegt, Meldungen über ausgeübte Nebenbeschäftigungen,

3.

Daten betreffend die Dienstzeit,

4.

Gesundheitsdaten, soweit diese im Zusammenhang mit der Berufsausübung erforderlich sind,

b)

von Personen, zu deren Betreuung die Lehrperson spezifische Dienstfreistellungen und Dienstzeitreduktionen in Anspruch nehmen kann, sowie von den in den Bestimmungen über die Kinderzulage und die besonderen Fälle eines Abfertigungsanspruches genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten über besondere Umstände, von deren Vorliegen die jeweils in Betracht kommende dienst- oder entlohnungsrechtliche Maßnahme abhängig ist,

c)

von Personen, gegen die Regressansprüche geltend gemacht werden, sowie von Hinterbliebenen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten betreffend die Ansprüche.

(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach den Abs. 2 lit. a und b an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger, eine allfällige Pensionskasse und an die Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.

(5) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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