Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
(1)Absatz einsJeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag einer Lehrperson, die eine Verletzung
a)Litera ades § 5a betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,des Paragraph 5 a, betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,
b)Litera bdes § 31 Abs. 2 betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oderdes Paragraph 31, Absatz 2, betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder
c)Litera cdes Benachteiligungsverbotes nach § 31 Abs. 6, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt,des Benachteiligungsverbotes nach Paragraph 31, Absatz 6,, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt,
geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach § 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 durchzuführen.geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach Paragraph 46, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 durchzuführen.
(2)Absatz 2Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Abs. 1 lit. a ist nur zulässig, wenn die Lehrperson den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Absatz eins, Litera a, ist nur zulässig, wenn die Lehrperson den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
In Kraft seit 18.11.2023 bis 31.12.9999
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