§ 10 MDG Teilbetrauter Leiter

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.08.2024

(1) Wird die Jahresnorm des Leiters herabgesetzt, so kann eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml2 bzw. l2a2 erfüllt und persönlich und fachlich geeignet ist, mit der teilweisen Leitung der Landesmusikschule betraut werden (teilbetrauter Leiter).

(2) Die Teilbetrauung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Landesmusikschule zu erfolgen. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) In der Zeit der Abwesenheit des Leiters hat der teilbetraute Leiter alle an der Landesmusikschule anfallenden Leitungsaufgaben entsprechend den Weisungen des Leiters wahrzunehmen. In der Diensteinteilung ist darauf Bedacht zu nehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.08.2024

(1) Wird die Jahresnorm des Leiters herabgesetzt, so kann eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml2 bzw. l2a2 erfüllt und persönlich und fachlich geeignet ist, mit der teilweisen Leitung der Landesmusikschule betraut werden (teilbetrauter Leiter).

(2) Die Teilbetrauung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Landesmusikschule zu erfolgen. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) In der Zeit der Abwesenheit des Leiters hat der teilbetraute Leiter alle an der Landesmusikschule anfallenden Leitungsaufgaben entsprechend den Weisungen des Leiters wahrzunehmen. In der Diensteinteilung ist darauf Bedacht zu nehmen.

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