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(1) Die Anforderung von Leistungen obliegt dem Militärkommando als Anforderungsbehörde.
(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 120 Z 10, BGBl. I Nr. 32/2018) Das Militärkommando darf für Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen Daten verarbeiten.
(1) Die Anforderung von Leistungen obliegt dem Militärkommando als Anforderungsbehörde.
(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 120 Z 10, BGBl. I Nr. 32/2018) Das Militärkommando darf für Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen Daten verarbeiten.