§ 31 MBG Anforderungsbehörde

Militärbefugnisgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Anforderung von Leistungen obliegt dem Militärkommando als Anforderungsbehörde.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,)

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 120 Z 10, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 120, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

  2. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,)
  3. (3)Absatz 3Das Militärkommando darf für Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen Daten verarbeiten.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsDie Anforderung von Leistungen obliegt dem Militärkommando als Anforderungsbehörde.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,)

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 120 Z 10, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 120, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

  2. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,)
  3. (3)Absatz 3Das Militärkommando darf für Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen Daten verarbeiten.

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