§ 65 MarkenSchG

MarkenSchG - Markenschutzgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.12.2024

(1) Verbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss eine Satzung gemäß § 63 beigefügt sein.

(2) Gewährleistungsmarken können nur auf Rechtsträger im Sinne des § 63a Abs. 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss eine Satzung gemäß § 63a Abs. 3 beigefügt sein und § 63a Abs. 7 gilt für den Umschreibungsantrag sinngemäß.

In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
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