Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsVerbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss eine Satzung gemäß § 63 beigefügt sein.Verbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss eine Satzung gemäß Paragraph 63, beigefügt sein.
(2)Absatz 2Gewährleistungsmarken können nur auf Rechtsträger im Sinne des § 63a Abs. 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss eine Satzung gemäß § 63a Abs. 3 beigefügt sein und § 63a Abs. 7 gilt für den Umschreibungsantrag sinngemäß.Gewährleistungsmarken können nur auf Rechtsträger im Sinne des Paragraph 63 a, Absatz 2, übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss eine Satzung gemäß Paragraph 63 a, Absatz 3, beigefügt sein und Paragraph 63 a, Absatz 7, gilt für den Umschreibungsantrag sinngemäß.
In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
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