Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, so hat das Patentamt in Verfahren nach den §§ 68 bis 68c Akteneinsicht zu gewähren sowie die Anfertigung von Abschriften zu gestatten. § 50 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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