Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsSoweit in der Satzung nach § 63 nichts anderes bestimmt ist, kann ein zur Benutzung der Verbandsmarke berechtigtes Mitglied Klage wegen Verletzung der Verbandsmarke nur mit Zustimmung des Verbandes erheben.Soweit in der Satzung nach Paragraph 63, nichts anderes bestimmt ist, kann ein zur Benutzung der Verbandsmarke berechtigtes Mitglied Klage wegen Verletzung der Verbandsmarke nur mit Zustimmung des Verbandes erheben.
(2)Absatz 2Der Verband kann im Namen der zur Benutzung der Marke berechtigten Mitglieder Entschädigung wegen unbefugter Benutzung der Verbandsmarke für einen den Mitgliedern entstandenen Schaden verlangen.
(3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten für Gewährleistungsmarken sinngemäß.Die Absatz eins und 2 gelten für Gewährleistungsmarken sinngemäß.
In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
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