Ergänzend zu § 83c JN gilt der Ort, an dem
1. | der Vertreter seinen inländischen Wohnsitz oder seine inländische Niederlassung hat, oder | |||||||||
2. | der Zustellungsbevollmächtigte seinen inländischen Wohnsitz hat, oder | |||||||||
3. | in Ermangelung eines Vertreters mit inländischem Wohnsitz oder inländischer Niederlassung oder eines Zustellungsbevollmächtigten mit inländischem Wohnsitz der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat, | |||||||||
für die die Marke betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz oder Niederlassung eines Markeninhabers, der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat. |
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