Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
Paragraph 61 a,
Ergänzend zu § 83c JN gilt der Ort, an dem Ergänzend zu Paragraph 83 c, JN gilt der Ort, an dem
1.Ziffer einsder Vertreter seinen inländischen Wohnsitz oder seine inländische Niederlassung hat, oder
2.Ziffer 2der Zustellungsbevollmächtigte seinen inländischen Wohnsitz hat, oder
3.Ziffer 3in Ermangelung eines Vertreters mit inländischem Wohnsitz oder inländischer Niederlassung oder eines Zustellungsbevollmächtigten mit inländischem Wohnsitz der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat,
für die die Marke betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz oder Niederlassung eines Markeninhabers, der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat.
In Kraft seit 23.07.1999 bis 31.12.9999
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