Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie im § 60 bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.Die im Paragraph 60, bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.
(2)Absatz 2Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Abschnitt steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.
(3)Absatz 3Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 53 gelten die Bestimmungen des 17. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 53, gelten die Bestimmungen des 17. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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