Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsUnbeschadet der sonst für die Löschung von Marken geltenden Vorschriften (§ 63a Abs. 6) ist eine Gewährleistungsmarke über Antrag zu löschen,Unbeschadet der sonst für die Löschung von Marken geltenden Vorschriften (Paragraph 63 a, Absatz 6,) ist eine Gewährleistungsmarke über Antrag zu löschen,
1.Ziffer einswenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Anforderung des § 63a Abs. 2 nicht mehr erfüllt,wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Anforderung des Paragraph 63 a, Absatz 2, nicht mehr erfüllt,
2.Ziffer 2wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um eine den Benutzungsbedingungen laut Satzung nicht entsprechende Benutzung der Marke zu verhindern,
3.Ziffer 3wenn die Gewährleistungsmarke von berechtigten Personen in einer Art benutzt worden ist, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne des § 63a Abs. 7 Z 2 irregeführt wird.wenn die Gewährleistungsmarke von berechtigten Personen in einer Art benutzt worden ist, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne des Paragraph 63 a, Absatz 7, Ziffer 2, irregeführt wird.
(2)Absatz 2Im Übrigen gilt § 33 auch für jede im Register angemerkte Satzung sinngemäß. Jedoch wird die Gewährleistungsmarke nicht gelöscht, wenn der Löschungsantrag auf die Markensatzung gestützt ist und der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Markensatzung so ändert, dass der Löschungsgrund nicht mehr besteht. In diesen verfahren ist § 117 Patentgesetz 1970 sinngemäß anzuwenden.Im Übrigen gilt Paragraph 33, auch für jede im Register angemerkte Satzung sinngemäß. Jedoch wird die Gewährleistungsmarke nicht gelöscht, wenn der Löschungsantrag auf die Markensatzung gestützt ist und der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Markensatzung so ändert, dass der Löschungsgrund nicht mehr besteht. In diesen verfahren ist Paragraph 117, Patentgesetz 1970 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
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