§ 68c MarkenSchG

MarkenSchG - Markenschutzgesetz 1970

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsAuf von der Kommission zu genehmigende Anträge zur Änderung der Spezifikation gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 („Änderungen durch die Union“) ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a entsprechend anzuwenden.Auf von der Kommission zu genehmigende Anträge zur Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 53, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 („Änderungen durch die Union“) ist das Verfahren gemäß Paragraph 68, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 68 a, entsprechend anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Anträge auf Änderung der Produktspezifikation können nur von der in der Spezifikation genannten antragstellenden Vereinigung oder deren Rechtsnachfolgerin gestellt werden, sofern sie die Anforderungen gemäß § 15 des EUAnträge auf Änderung der Produktspezifikation können nur von der in der Spezifikation genannten antragstellenden Vereinigung oder deren Rechtsnachfolgerin gestellt werden, sofern sie die Anforderungen gemäß Paragraph 15, des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015, erfüllt. Andernfalls können Anträge auch von anderen Vereinigungen im Sinne von Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, gestellt werden.QuaDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, erfüllt. Andernfalls können Anträge auch von anderen Vereinigungen im Sinne von Artikel 3, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, gestellt werden.
  3. (3)Absatz 3Auf Anträge auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a Abs. 1 bis 5, 7 und 8 entsprechend anzuwenden.Auf Anträge auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Artikel 54, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das Verfahren gemäß Paragraph 68, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 68 a, Absatz eins bis 5, 7 und 8 entsprechend anzuwenden.
In Kraft seit 20.05.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 68c MarkenSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 68c MarkenSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 68c MarkenSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 68c MarkenSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 68c MarkenSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MarkenSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 68b MarkenSchG
§ 68d MarkenSchG